Weitere Entscheidung unten: VG Hamburg, 27.08.2009

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   OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09   

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OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 (https://dejure.org/2010,6707)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 (https://dejure.org/2010,6707)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 (https://dejure.org/2010,6707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG, § 18 HSchulZulG HA
    Zulassung zum Studium nur mittels elektronischer Bewerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Verfahrens der Online-Bewerbung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Art. 12 Abs. 1 GG; Ermächtigung zu einer freien Entscheidung einer Hochschule über die Einführung eines Zulassungsverfahrens in elektronischer Form ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eines Verfahrens der Online-Bewerbung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Art. 12 Abs. 1 GG; Ermächtigung zu einer freien Entscheidung einer Hochschule über die Einführung eines Zulassungsverfahrens in elektronischer Form ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 722 (Ls.)
  • DVBl 2010, 928
  • DÖV 2010, 699
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 06.10.1999 - 4 Bf 46/99

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Anwendung der Grundsätze über

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09
    Legt (wie hier der Antragsteller) ein Rechtsschutzsuchender, der die Kosten für die Prozessführung in einem Rechtsmittelverfahren nicht meint aufbringen zu können, binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung nicht das an sich statthafte Rechtsmittel ein, weil er zunächst mit einem sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag die Erfolgsaussichten in einem Rechtsmittelverfahren prüfen lassen will, so kommt die spätere Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende binnen dieser Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ggf. unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34), sondern er außerdem binnen dieser Frist auch die gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt (vgl. BVerfG, Beschl. 7.2.2000, NJW 2000, 3344; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000, NVwZ-RR 2000, 548).

    Denn er hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis jetzt nicht eingereicht, was sich auch nicht mehr mit heilender Wirkung nachholen ließe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NVwZ-RR 2000, 548).

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09
    Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004, 1789).
  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09
    Legt (wie hier der Antragsteller) ein Rechtsschutzsuchender, der die Kosten für die Prozessführung in einem Rechtsmittelverfahren nicht meint aufbringen zu können, binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung nicht das an sich statthafte Rechtsmittel ein, weil er zunächst mit einem sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag die Erfolgsaussichten in einem Rechtsmittelverfahren prüfen lassen will, so kommt die spätere Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende binnen dieser Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ggf. unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34), sondern er außerdem binnen dieser Frist auch die gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt (vgl. BVerfG, Beschl. 7.2.2000, NJW 2000, 3344; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000, NVwZ-RR 2000, 548).
  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
  • OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11

    Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale

    Die Vorgaben in § 10 Abs. 2 HZG bedeuten nicht, dass alle Einzelheiten des Zulassungsverfahrens bereits in der Satzung selbst geregelt sein müssen; sie lassen es vielmehr zu, dass die Satzung die Bestimmung der Form des Formulars und die Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen der Antragsgegnerin im Rahmen von detaillierten Hinweisen an die Studienbewerber überlässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2007, HmbJVBl. 2008, 97, und juris Rn. 6); Beschl. v. 5.2.2010, NordÖR 2010, 309, und juris, Rn. 17, jeweils zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in der Vorgängerbestimmung des § 19 UniZS in den seinerzeitigen Fassungen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2022 - 1 B 892/22

    Beurteilung der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr zum

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris, Rn. 1, und BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 4 B 731/22 -, juris, Rn. 3, vom 24. März 2021 - 13 B 248/21 -, n. v., BA Seite 2, vom 14. Juli 2005 - 8 E 875/05 -, n. v., BA Seite 2, und vom 19. Januar 2004 - 13 B 97/04 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N., sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 -, juris, Rn. 6 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 -, juris, Rn. 11; aus der Literatur vgl. etwa Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 60 Rn. 17 und 35, Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 38, Peters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 62. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 60 Rn. 13, sowie Rohwetter-Kühl, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: NJW 2021, 2005 ff. (2007 = Rn. 10 bis 13), alle m. w. N.
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   VG Hamburg, 27.08.2009 - 3 Bs 179/09   

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VG Hamburg, 27.08.2009 - 3 Bs 179/09 (https://dejure.org/2009,62473)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 Bs 179/09 (https://dejure.org/2009,62473)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2009 - 3 Bs 179/09 (https://dejure.org/2009,62473)
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